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Baumpfleger Hamburg
TIMBER Baumdienst
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Ratgeber · Recht · 22.07.2026

Fällgenehmigung in Hamburg — Schritt für Schritt.

Wer in Hamburg einen Baum fällen will, kommt in fast allen Fällen an einem Antrag beim Bezirksamt nicht vorbei. Diese Anleitung zeigt den kompletten Ablauf — von der Vorprüfung bis zum Bescheid.

Antrag auf Fällgenehmigung beim Bezirksamt Hamburg

Schritt 1: Ist Ihr Baum überhaupt geschützt?

Nach § 2 HmbBaumSchVO ist geschützt:

  • Alle Laubbäume ab 25 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe über dem Boden.
  • Mehrstämmige Bäume, wenn die Summe der Stammumfänge 25 cm erreicht und mindestens ein Stamm 15 cm hat.
  • Eibe und Waldkiefer ebenfalls ab 25 cm.

Nicht geschützt und damit genehmigungsfrei:

  • Nadelbäume (Fichte, Tanne, Kiefer außer Waldkiefer, Lebensbaum, Wacholder, Zeder, Douglasie).
  • Obstbäume mit Ausnahme der Walnuss in Landschaftsschutzgebieten.
  • Bäume in gewerblich genutzten Baumschulen, Gärtnereien.
  • Bäume, deren Fällung im Bauantrag ausdrücklich freigegeben wurde.

Prüfen Sie das vor allem anderen mit dem Zollstock — spart eventuell einen unnötigen Antrag.

Schritt 2: Fällgrund dokumentieren

Der Antrag muss einen von der HmbBaumSchVO anerkannten Grund enthalten. Nachweise sind Pflicht:

  • Bei Krankheit / Absterben: Fotos (Baum ganz, Krone, Stammfuß, Rinden-Auffälligkeiten), idealerweise Kurzgutachten eines qualifizierten Baumpflegers.
  • Bei Bruch- oder Standgefahr: VTA-Analyse oder Zugversuchs-Bericht, Fotos der kritischen Stellen.
  • Bei Bauvorhaben: Auszug aus Bauantrag oder -bescheid, Lageplan mit markiertem Baumstandort.
  • Bei Verkehrssicherung: Beschreibung der Gefährdungslage, Fotos, ggf. FLL-Baumkontrollbericht.

Schritt 3: Antrag ausfüllen

Alle Hamburger Bezirksämter haben eigene Antragsformulare. Alternativ: formloser schriftlicher Antrag mit den relevanten Angaben. Enthalten sein müssen:

  • Antragsteller (Name, Adresse, Telefon, E-Mail).
  • Grundstück (Adresse, Flurstücksnummer wenn bekannt).
  • Baumdaten: Baumart, Stammumfang in 1,30 m Höhe, Höhe geschätzt, Alter geschätzt.
  • Fällgrund mit Nachweisen.
  • Handskizze oder Lageplan mit Standort des Baums auf dem Grundstück.
  • Vorschlag zur Ersatzpflanzung (Art, Standort, Größe).

Schritt 4: Ersatzpflanzungsplan mitliefern

Das ist der Schritt, an dem viele Anträge scheitern oder verzögert werden. Ohne einen realistischen Vorschlag zur Ersatzpflanzung kommt kein zügiger Bescheid.

Die HmbBaumSchVO verlangt pro angefangene 30 cm Stammumfang einen Ersatzbaum mit mindestens 18–20 cm Stammumfang (Hochstamm).

Beispiel: Sie fällen eine Winterlinde mit 90 cm Stammumfang. Ersatz: 3 Bäume mit je 18–20 cm.

Ist die Ersatzpflanzung auf dem Grundstück nicht möglich (zu klein, zu dicht bebaut), verlangen die Bezirksämter eine Ausgleichszahlung von 750–1.100 € pro nicht gepflanzten Baum.

Schritt 5: Antrag einreichen — bei welchem Bezirksamt?

Bezirksamt Adresse
AltonaPlatz der Republik 1, 22765 Hamburg
EimsbüttelGrindelberg 62–66, 20144 Hamburg
Hamburg-NordKümmellstraße 5–7, 20249 Hamburg
WandsbekSchloßstraße 60, 22041 Hamburg
BergedorfWentorfer Straße 38, 21029 Hamburg
HarburgHarburger Rathausplatz 4, 21073 Hamburg
Hamburg-MitteKlosterwall 4, 20095 Hamburg

Einreichung per Post oder digital (viele Bezirksämter haben Online-Antragswege). Der Antrag geht immer an das Fachamt Management öffentlicher Raum, Abteilung Baumschutz oder Naturschutz.

Schritt 6: Vor-Ort-Termin

Nach 2–4 Wochen kommt in der Regel eine Sachbearbeitung Ihres Bezirksamts zur Sichtprüfung. Sie sollen dann anwesend sein und die Situation erläutern können. Wichtig:

  • Zeigen Sie die Symptome oder das Bauvorhaben klar.
  • Haben Sie Nachweise (Gutachten, Fotos) griffbereit.
  • Diskutieren Sie den Ersatzpflanzungsplan konstruktiv — hier gibt es oft Spielraum.
  • Bleiben Sie sachlich — die Sachbearbeitung entscheidet, nicht Sie.

Schritt 7: Bescheid abwarten

Der schriftliche Bescheid kommt 2–6 Wochen nach dem Ortstermin per Post. Er enthält:

  • Fällgenehmigung oder Ablehnung.
  • Fällzeitraum — in fast allen Fällen 1. Oktober bis 28. Februar (außerhalb Brutzeit).
  • Auflagen zur Ersatzpflanzung — Art, Anzahl, Größe, Termin bis wann.
  • ggf. weitere Auflagen (Wurzelschutz von Nachbarbäumen, Meldepflicht nach Pflanzung).
  • Gebühren.
  • Rechtsbehelfsbelehrung: Widerspruch binnen 1 Monat möglich.

Sonderfall: Gefahr im Verzug

Wenn ein Baum akut umzustürzen droht oder eine schwerwiegende, unmittelbare Gefahr darstellt, darf gefällt werden ohne vorherige Genehmigung. Aber:

  • Zustand vor der Fällung dokumentieren (Fotos!).
  • Bezirksamt unverzüglich informieren — telefonisch oder E-Mail.
  • Schriftliche Meldung mit Grund und Fotos hinterher.
  • Ersatzpflanzungspflicht bleibt fast immer bestehen.

Wir übernehmen die Notdienst-Meldung ans Bezirksamt für Sie — siehe unsere Pillar zum Sturmschaden-Notdienst.

Zeitplan realistisch einschätzen

Wenn Sie im Winter fällen wollen, planen Sie rückwärts vom gewünschten Fälltermin:

  • Ende September: Antrag stellen.
  • Anfang November: Vor-Ort-Termin, Bescheid.
  • Dezember/Januar/Februar: Fällung.
  • März: Ersatzpflanzung.

Wer im Oktober beantragt, riskiert, dass der Bescheid erst im März kommt — nach Ablauf des Fällzeitraums. Dann liegt der Baum ein weiteres Jahr.

Häufige Fragen zur Fällgenehmigung in Hamburg

Bei welchem Amt muss ich den Fällantrag einreichen? +

Bei Ihrem Bezirksamt, konkret beim Fachamt Management öffentlicher Raum (Baumschutz/Naturschutz). Alle sieben Hamburger Bezirke haben eigene Zuständigkeit — Altona, Eimsbüttel, Nord, Wandsbek, Bergedorf, Harburg und Mitte. Auf unserer Bezirksseite finden Sie die genaue Adresse für Ihren Bezirk.

Wie lange dauert die Bearbeitung? +

Regelverfahren: 4–8 Wochen. In gut begründeten Eilfällen (dokumentierte akute Gefahr) 1–2 Wochen. In der Fällsaison Oktober–Februar länger, wegen Antragsstau. Wer im November fällen will, sollte spätestens Ende September beantragen.

Wie viel kostet ein Fällantrag in Hamburg? +

Die Verwaltungsgebühr des Bezirksamts liegt bei 40–120 € pro Antrag, je nach Aufwand. Ablehnungen sind ebenfalls kostenpflichtig. Kosten für Zustandsgutachten, Fotos, Baumpfleger-Vorbereitung: 180–350 €. Insgesamt realistisch 250–500 € nur für die Genehmigung.

Was zählt als "berechtigter Fällgrund"? +

Nachgewiesene Krankheit, Absterben, akute Bruch- oder Standgefahr, unabdingbare Bauplanung mit Bauantrag, Verkehrssicherung. NICHT als Grund akzeptiert: subjektives Empfinden (zu viel Laub, zu viel Schatten, Angst vor Sturm ohne konkrete Anzeichen), ästhetische Präferenzen, "Wir wollen den Garten neu gestalten".

Kann ich gegen einen abgelehnten Bescheid Widerspruch einlegen? +

Ja, binnen einem Monat nach Zustellung. Ein Widerspruch ist erfolgversprechend, wenn Sie neue Nachweise beifügen können — z.B. ein detailliertes Zustandsgutachten, wenn zuvor nur Fotos vorlagen. Wir unterstützen bei der Ausarbeitung von Widersprüchen — kostenpflichtig, aber oft erfolgreich.

Muss ich als neuer Grundstückseigentümer bestehende Fällauflagen erfüllen? +

Ja. Rechte und Pflichten aus der HmbBaumSchVO gehen mit dem Grundstück über. Wenn der Vorbesitzer illegal gefällt oder Ersatzpflanzungspflichten offen gelassen hat, erben Sie das. Prüfen Sie das VOR dem Notartermin — Auskunft beim Bezirksamt.

Was, wenn ich einen Fällantrag ablehne und trotzdem falle? +

Bußgeld bis 50.000 €, in der Praxis 500–5.000 € plus vollständige Ersatzpflanzungspflicht. Zusätzlich Eintrag beim Bezirksamt, der Folgeanträge belastet. In extremen Fällen strafrechtlich relevant (§ 304 StGB Sachbeschädigung). Nicht empfehlenswert.

Wir übernehmen den Antrag für Sie.

Von Fotodokumentation über Baumzustandsgutachten bis Ersatzpflanzungsplan und Antragstext — pauschal 180–350 €. Meist läuft der Antrag dann durch, weil das Bezirksamt sieht: hier arbeitet jemand, der die Sache kennt.